Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998
HG 1998§ 11 Sonderfinanzierungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201998/11#abs-1 (1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
werden. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen
zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen des Landes
Brandenburg dürfen das vertretbare Maß für die Belastung
künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201998/11#abs-2 (2) Verpflichtungsermächtigungen für
Investitionsfinanzierungen dürfen bis zu der Höhe überschritten
werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt
werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201998/11#abs-3 (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.